Sie sollten über einige Punkte informiert sein:
Der Ärger nach einem unverschuldeten Unfall ist groß. Das Auto ist beschädigt und die Schadensregulierung ist ein für den Laien äußerst komplexes Thema. Wichtig ist es in dieser
Situation die richtigen Schritte einzuleiten.
Damit die Schadenabwicklung von Anfang an reibungslos verläuft, sollten Sie als Geschädigter über ihre Rechte aber auch über ihre Pflichten informieren sein.
1. Ihr Recht auf freie Gutachterwahl zur Erstellung eines Schadengutachtens:
Bei Reparaturkosten über 750,– € sollten Sie die Schadenhöhe durch einen freien Sachverständigen feststellen lassen.
Das gilt auch, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen, bei dem sogenannten Totalschaden.
Hat der Unfallgegner den Unfall verursacht, muss dessen Kfz-Haftpflichtversicherung diese Gutachterkosten übernehmen.
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf den Gutachter seiner Wahl, er muss sich nicht auf einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung verweisen lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt oder beauftragt hat. Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Beweissicherungsfunktion, zur Sicherung ihres Schadenersatzes. Es enthält neben der schon genannten Feststellung der Höhe der Reparaturkosten auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung Ihres Fahrzeugs.
Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten häufig Autofahrer auf Wertminderungen von bis zu mehreren tausend Euro. Weiter kann auch die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können. Letztlich werden auch Wiederbeschaffungswert und Restwert festgelegt soweit sie abhängig von der Schadenhöhe benötigt werden.
Beachten Sie, dass im Falle eines Fahrzeugverkaufs die Tatsache eines Unfallschadens, auch wenn dieser repariert worden ist, angegeben werden muss ( Offenbarungspflicht ). Durch Vorlage des Schadengutachten kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schaden belegt werden.
2. Die Werkstatt ihrer Wahl
Sie haben das Recht, die Reparaturwerkstatt ihres Vertrauens mit der Reparatur der unfallbedingten Schäden selbst zu bestimmen. Die Versicherung hat kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
3. Der Mietwagen
Sie haben das Recht, einen Mietwagen oder den Nutzungsausfall für die Zeit, in der Sie unfallbedingt Ihr Fahrzeug nicht nutzen können, zu beanspruchen.
Achtung: Bei nur geringem Fahrbedarf (weniger als 25 km täglich) ist es besser, auf ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen, da die Versicherung in diesem Fall nicht verpflichtet ist, die Mietwagenkosten zu begleichen.
4. Rechtsberatung
Um vollen Schadenersatz zu erhalten, sollten Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Wenn Sie unschuldig am Unfall sind, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltsgebühren zahlen.
5. Das Angeboten für ein Schadenmanagement
Behalten Sie die Abwicklung des Unfallschadens in ihren Händen. Es besteht das Risiko, dass Ihre berechtigten Schadenersatzansprüche bei einem Schadensmanagement nicht im vollem rechtlichen Umfang ersetzt werden. Ihr Gutachter und auch Ihr Rechtsanwalt sichern Ihnen die korrekte Schadenabwicklung.
6. Bei Totalschaden - Sie können reparieren bis 130% oder verkaufen.
Wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem bis zur Opfergrenze reparieren lassen. Wichtige Bedingungen sind, dass die veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30% übersteigen und dass Sie das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzen.
Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
7. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Hierbei wird die Mehrwertsteuer nicht ausgezahlt. Seit 2002 wird in der Schadenregulierung die Mehrwertsteuer nur dann ausbezahlt, wenn sie tatsächlich anfällt.
Die Nettoreparaturkosten laut Gutachten müssen Ihnen unabhängig davon ersetzt werden, ob Sie Ihr Auto selbst, teilweise oder überhaupt nicht reparieren.
8 .Die Nebenkosten
Telefon- und Portokosten werden Ihnen mit einer Pauschale von 25,– € abgegolten. Angefallene Abschleppkosten und Standgebühren sind ebenso zu erstatten wie Ummeldekosten bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges.
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